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Verlagerung der Entscheidungsbefugnisse von der Aufsicht hin zur Vorsorgeeinrichtung.
Die Vorschriften der Teil- und Gesamtliquidation wurden mit Wirkung ab 1. Januar 2005 ins Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) integriert. Neu wird die Teilliquidation von den Vorsorgeeinrichtungen autonom aufgrund eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten Teilliquidationsreglementes abgewickelt.
Konkretisierung der Teilliquidations-Tatbestände im Reglement [PDF, 249.23 KB]
Art. 728a OR (in Kraft seit 1. Januar 2008) verlangt, dass die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften unter anderem auch die Existenz eines IKS prüft und bestätigt. Diese Bestimmung ist auf Vorsorgeeinrichtungen nicht anwendbar. Daraus zu schliessen, dass Vorsorgeeinrichtungen deshalb über kein System interner Kontrollen verfügen müssen, wäre hingegen falsch. Die Pflicht zu einer sachgemässen Organisation der Vorsorgeeinrichtung, welche Teil der Rechtmässigkeit der Geschäftsführung ist, bedeutet seit jeher, dass Vorsorgeeinrichtungen über ein angemessenes System interner Kontrollen verfügen müssen. Insbesondere die Diskussionen über Pension Governance machen dies deutlich. Für registrierte Vorsorgeeinrichtungen ist der Nachweis eines internen Kontrollsystems aufgrund von Art. 6 lit. d BVV1 gar Voraussetzung zur Registrierung.
Welche rechtlichen Schranken sind bei der Regelung und Bildung von technischen Rückstellungen in einer Vorsorgeeinrichtung zu beachten. Besondere Beachtung findet die Frage der Behandlung technischer Rückstellungen im Rahmen einer Teilliquidation.
Vortrag von Erich Peter anlässlich der Informationstage zur beruflichen Vorsorge des BVS 2008 am 15.01.2008 im Kongresshaus.