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Dienstleistungen

Rechtsauskunft

Während unseren Bürozeiten (Montag - Freitag 08.00 - 12.00 und 13.30 - 17.00) erteilen wir telefonische Rechtsauskunft.

Telefon: 058 331 25 00

Prüfungen

Handlungen von Stiftungen mit kantonaler oder kommunaler Zwecksetzung, die mit Beschluss des Stiftungsrates gültig sind und von uns nur repressiv geprüft werden, d.h. wir intervenieren nur bei Mängeln:

Berichterstattungen

  • Einforderung von periodischen Berichterstattungen der Stiftungen mit kantonaler oder kommunaler Zwecksetzung (Art. 84 Abs. 2 ZGB)
  • Einsichtnahme in die Berichte der Revisionsstelle (§ 13 BVSG / LS 833.1)
  • Treffen von Massnahmen (Empfehlung, Ermahnung, Ordnungsbusse, Weisung / Auflage, Suspendierung) zur Behebung von Mängeln (Art. 83 und 84 ZGB)

Rechtserlasse (Vergabereglemente, Organisationsreglemente, Anlagereglemente)

  • Prüfung auf Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften und der Urkunde

Genehmigung als Aufsichtsbehörde

Vorgänge bei Stiftungen mit kantonaler oder kommunaler Zwecksetzung, die wir mit konstitutiver Wirkung genehmigen, d.h. sie erlangen ihre Gültigkeit erst mit dem Eintritt der Rechtskraft unserer Verfügung:

  • Aufsichtsübernahme
  • Abänderung der Organisation oder des Zwecks (Art. 85 und 86 ZGB) (Urkundenänderung, Sitzverlegung)
  • Aufhebung (Art. 88 ZGB)
  • Fusion (organisatorische Aufhebung = Aufhebung ohne Liquidation) und Teilfusion (stiftungsrechtliche Praxis sowie Fusionsgesetz)

Genehmigungen als Änderungsbehörde

Vorgänge bei Stiftungen unter Aufsicht des Bezirkes oder der Gemeinde, die wir auf deren Antrag und nach Anhörung des obersten Stiftungsorganes mit konstitutiver Wirkung genehmigen, d.h. sie erlangen ihre Gültigkeit erst mit dem Eintritt der Rechtskraft unserer Verfügung.

  • Abänderung der Organisation oder des Zweckes (Art. 85 und 86 ZGB)

Rechtspflege (nur in Streifällen)

Erlass von Entscheiden zu:

  • Rechtsmittel (stiftungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde, Revisionsbegehren)
  • Rechtsbehelfe (Anzeige, Wiedererwägungsgesuch)
  • Rekurse gegen Anordnungen der Bezirke und Gemeinden im Bereich der Stiftungen im Sinne von Art. 84 ZGB (§ 22 Abs. 4 BVSG)

Verfassen von Vernehmlassungen im Instanzentzug:

  • Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht (§ 41 VRG)
  • Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 22 Abs. 2 BVSG)