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BVS Leistungsauftrag

Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) ist die kantonale Aufsichtsbehörde über Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kanton Zürich oder im Kanton Schaffhausen. Weiter beaufsichtigt sie klassische Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton Zürich oder einer Gemeinde des Kantons Zürich angehören.

Berufliche Vorsorge

Als kantonale BVG-Aufsichtsbehörde wachen wir darüber, dass die von uns beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Wir prüfen die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, nehmen Einsicht in ihre jährliche Berichterstattung sowie in die Berichte der Revisionsstellen und der Experten für berufliche Vorsorge und treffen Massnahmen zur Behebung von Mängeln. Zudem sind wir beratend tätig, indem wir Rechtsauskünfte erteilen und für verschiedene Geschäftsvorgänge innerhalb einer Vorsorgeeinrichtung Vorprüfungen anbieten. Schliesslich veranstalten wir alljährlich Informationstage zur beruflichen Vorsorge, an denen wir den Teilnehmern u.a. unsere Praxis zu aktuellen Themen näher bringen.

Klassische Stiftungen

Als kantonale Stiftungsaufsichtsbehörde beaufsichtigen wir sämtliche klassischen Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder einer Gemeinde des Kantons Zürich angehören, d.h. deren Zwecksetzung den Kanton bzw. eine Gemeinde des Kantons Zürich umfasst. Insbesondere sorgen wir dafür, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Dazu fordern wir von den Stiftungen periodisch Berichterstattungen ein, nehmen Einsicht in die Berichte der Revisionsstellen und treffen Massnahmen zur Behebung von Mängeln (Art. 83 ff. ZGB).

Zudem sind wir als Änderungsbehörde zuständig für die Genehmigung von Änderungen der Organisation oder des Zweckes von Stiftungen, die unter der Aufsicht der Bezirke oder Gemeinden stehen (Art. 85 ff. ZGB, § 2 Abs. 2 und § 12 lit.a BVSG).