Direkt zum Hauptinhalt dieser Seite
 

10.06.2022

BVS übernimmt Aufsicht über klassische Stiftungen mit kommunalem Bestimmungszweck und wird Rekursinstanz

Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) ist per 1. Juli 2023 zuständig für die Aufsicht über die kommunalen Stiftungen im Kanton Zürich. Sie wird zudem ab 1. Juli 2022 Rekursinstanz für Anordnungen der Bezirke und Gemeinden im Bereich der Stiftungen.

Der Kantonsrat hat am 7. Februar 2022 Änderungen am Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG, LS 833.1) und am Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB, LS 230) verabschiedet, welche einen Wechsel bei der Zuständigkeit für die Aufsicht von kommunalen Stiftungen sowie neue Rechtsmittelwege für Anordnungen der Bezirke und Gemeinden im Bereich der Stiftungen zur Folge haben.

Ab 1. Juli 2023 wird die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) Aufsichtsbehörde über Stiftungen nach Art. 84 ZGB (SR 210), die nach ihrer Bestimmung einer Gemeinde angehören (§ 2 nBVSG). Das bedeutet, kommunale Stiftungen werden künftig nicht mehr von der jeweiligen Gemeinde, sondern grundsätzlich von der BVS beaufsichtigt.

Sodann wird die BVS ab dem 1. Juli 2022 auch Rekursinstanz bei einer Anfechtung von Anordnungen der Bezirke und Gemeinden im Bereich der Stiftungen im Sinne von Art. 84 ZGB (§ 22 Abs. 4 nBVSG).

Schliesslich sind ab dem 1. Juli 2022 eigene erstinstanzliche Anordnungen und Rechtsmittelentscheide der BVS im Bereich der Stiftungen im Sinne von Art. 84 ZGB mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich anfechtbar (§ 22 Abs. 2 nBVSG).

Aktuelle Rubrik: Aktuell